Satzung

Förderverein der Traumzauberbaum Grundschule Weißensee

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.05.2017

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Traumzauberbaum Grundschule Weißensee und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 99631 Weißensee.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Traumzauberbaum Grundschule in Weißensee im schulischen und außerschulischen Bereich.
  2. Der Zweck ist unter anderem erfüllt durch:
    1. Unterstützung bei Veranstaltungen
    1. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen, Vereinen, sowie öffentlich- rechtlichen Trägern
    1. Unterstützung von Klassen- und Gruppenfahrten
    1. Durchführung und Beteiligung von/ an Projekten
    1. Unterstützung bei der Beschaffung von Lehr-, Lern-, und Anschauungsmaterial, sowie Ausstattungsgegenständen
  3. Grundsätzlich werden durch die Arbeit des Vereins Bildungs-, Erziehungs-, kulturelle, künstlerische und sportliche Ziele verfolgt.
  4. Der Verein organisiert in Zusammenarbeit mit der Schule und dem Hort eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und führt unter anderem Informationsaktivitäten durch.

§ 3       Gemeinnützigkeit                                                                                        

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen (z.B. Sachleistungen) aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Ausgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben werden gegen Beleg aus den Mitteln des Vereins erstattet.

§ 4       Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen und die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft für natürliche Personen,  juristische Personen und Personenvereinigungen, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben, kann vom Vorstand beschlossen und jederzeit ohne Begründung entzogen werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen schriftliche Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, der vom Mitglied schriftlich und unter Angabe eines Zeitpunktes gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
    1. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
    1. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§ 6       Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist.
    1. Die Einladungen erhalten die Mitglieder in Textform (z.B.: per Mail oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand im Sinne des Vereinszwecks.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    1. Entlastung des Vorstandes
    1. Wahl des Vorstandes
    1. Wahl der Kassenprüfer/ innen
    1. Festlegung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
    1. Änderung der Satzung (Ausnahme §11 Abs. 3)
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 7       Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens 31. März zu entrichten.

§ 8       Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/ r                                         (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
    1. Stellvertretende/ r Vorsitzende/ r          (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
    1. Schatzmeister/ in                                    (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
  2. Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit vertreten.
  3. Aus Praktikabilitätsgründen und zur Nutzung von Online- Banking dürfen die üblichen Bankgeschäfte wie Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriftverfahren etc. von jedem Vorstandsmitglied einzeln getätigt werden.
  4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    1. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    1. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  7. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu 5 Beisitzern, die bei Bedarf berufen werden können.
  2. Die Beisitzer/ innen werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre bestellt und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/ innen vorschlagen.
  3. Die Beisitzer/ innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 10     Kassenprüfer/ innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/ innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes (gemäß § 8 der Satzung) noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 11     Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei- Drittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12     Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

§ 13     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei- Viertel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann im besonderen Fall durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstands beschlossen werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und die/ der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Träger der Traumzauberbaum Grundschule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

Elisabeth Adam:

Claudia Degener:

Constance Habermann:

Karin Krietzsch:

Nadine Papesch:

Stephanie Rohrig:

Antje Scheinpflug:

Svenja Szygulla:

Susanne Ziernberg: